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Allgemeine Geschäftsbedingungen der kazmos GmbH

Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Die "Allgemeinen Bestimmungen" gelten für alle Produkte und Leistungen, die von der kazmos GmbH geliefert werden. Im Teil II und III werden die gesonderten Bestimmungen für EDV-Hardware und Software festgelegt. Ergänzend dazu bestehen die gesonderten Vertragsbedingungen für den Abschluss von Technischen-Service-Verträgen und Softwarepflegeverträgen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsabschluss

Ein gültiger Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von kazmos GmbH zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch kazmos GmbH. Auf dieses Formfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den umseitig und auf der Folgeseite aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.

2. Lieferung und Leistung

2.1. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. 2.2. kazmos GmbH ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. 2.3. kazmos GmbH ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. 2.4. Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.

3. Leistungsverzögerung

3.1. Leistungsverzögerung bei kazmos GmbH

3.1.1. Wird kazmos GmbH an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

3.1.2. Wird kazmos GmbH die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1.1. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird kazmos GmbH von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird kazmos GmbH den Kunden umgehend verständigen.

3.1.3. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn kazmos GmbH sich in Verzug befindet und der Kunde kazmos GmbH schriftlich unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn kazmos GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich kazmos GmbH mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2. Verzug des Kunden

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist kazmos GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4. Zurückbehaltung und Aufrechnung

4.1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von kazmos GmbH nur berechtigt, wenn kazmos GmbH die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.

4.2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist kazmos GmbH berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises nebst allen Nebenforderungen (z.B. Versandkosten) im Eigentum von kazmos GmbH (Vorbehaltsware).

5.2. Der Kunde darf die Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von kazmos GmbH veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von kazmos GmbH sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln

5.3. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der kazmos GmbH-Forderung um mehr als 20%, wird kazmos GmbH insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.

5.4. Der Kunde hat kazmos GmbH den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und kazmos GmbH in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.

6. Zahlung und Vergütung

6.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

6.2. Die Preise verstehen sich ab kazmos GmbH-Lager. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.3. Zahlungen werden mit der Lieferung/ Leistung fällig

6.4. Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.

6.5. Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von kazmos GmbH zu der am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.

7. Mitwirken des Kunden

7.1. Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung von kazmos GmbH ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.

Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde kazmos GmbH unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch kazmos GmbH erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde: rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner benennen; fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen; das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen; Testdaten liefern, die kompatibel zum Industriestandard sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen; falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen.

7.2.Ein etwaiger Mehraufwand, der kazmos GmbH dadurch entsteht, dass Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig gemacht werden, geht zu Lasten des Kunden.

7.3. Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann kazmos GmbH ihn schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von kazmos GmbH erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

8. Abnahme

Alle Leistungen von kazmos GmbH gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich angenommen werden, spätestens 4 Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden erbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.

9. Gewährleistung

9.1. Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate.

9.2. Bei berechtigter Beanstandung behebt kazmos GmbH die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.

kazmos GmbH behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde kazmos GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender, oder von kazmos GmbH nicht beauftragte Dritte, Änderungen vorgenommen haben.

9.4. Bei Software-Produktfehlern, das heißt Abweichungen von der im Datenblatt festgelegten Programmspezifikation, die innerhab einer Frist von 12 Monaten ab Überlassung infolge eines vor der Überlassung liegenden Umstandes auftreten erfolgt die Beseitigung von Mängeln durch die Überlassung eines Änderungs- oder Korrekturbestandes, soweit dieser bei kazmos GmbH vorhanden ist.

Soweit ein Mangel an der Hard- oder Software auf unsachgemäße Behandlung oder sonstige von kazmos GmbH nicht zu vertretende Umstände (z.B. Verwendung ungeeigneten Zubehörs, verschleißmechanischer Teile, unautorisierte Veränderung, Blitzschlag) zurückzuführen ist, leistet kazmos GmbH keine Gewähr.

10. Instandhaltung und Softwarepflege

Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die Bedingungen für Technischen Service und Softwarepflege.

11. Schutzrechte

kazmos GmbH übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird kazmos GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzfreies ersetzen oder - wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichem Aufwand durchführbar sind - es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen.

kazmos GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

12. Haftung von kazmos GmbH

Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet kazmos GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von kazmos GmbH bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.

Der Höhe nach sind etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund auch immer, insgesamt auf € 25.000,00 (Fünfundzwanzigtausend Euro) begrenzt.

13. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei kazmos GmbH oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.

14. Exportklausel

Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Deutschen Außenhandelsrecht sowie den "US-Export-Regulations" des "US-Department of Commerce, Washington DC".

15. Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden - so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Dresden, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. kazmos GmbH ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.

kazmos GmbH / 01.01.2026